15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Parteien abzusehen. 4 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Das Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Bern Datum: 17. April 2025 SCHWEIZER SPORTGERICHT