3 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14. Vor diesem Hintergrund unterliegt die angeschuldigte Person mit ihrem Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung bzw. ihrem Revisionsgesuch gegen den Entscheid SSG 2024/E/16 vom 3. März 2025 vollumfänglich. Angesichts der Umstände des Verfahrens und der begrenzten Tragweite des Revisionsgesuchs, worauf im Wesentlichen nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.