10. Vorliegend wird die Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids SSG 2024/E/16 vom 3. März 2025 verlangt, welcher gemäss Art. 24 Abs. 1 VerfRegl beim TAS gemäss dessen Schiedsordnung angefochten werden könnte. Gemäss den Informationen des Schweizer Sportgerichts hat die angeschuldigte Person den Entscheid beim TAS angefochten. Der Entscheid ist folglich noch nicht rechtskräftig und es ist fraglich, ob deshalb die Revision gegen diesen Entscheid überhaupt zulässig wäre.