a), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b) oder die Partei geltend macht, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sind (lit. c). Ferner könnte eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 2 ZPO verlangt werden, sofern unter anderem ein Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliegt, in welchem die Verletzung der EMRK festgestellt wurde und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.