9. Gemäss Art. 26 VerfRegl finden die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend Anwendung, wenn das VerfRegl keine Bestimmung enthält. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entscheiden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (lit. a), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit.