2 in Kraft getreten ist, findet auf dieses Verfahren keine Anwendung, da in den Übergangsbestimmungen (Art. 50) steht: "Die vorliegende Schiedsordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft und findet Anwendung auf sämtliche Verfahren, die das Schweizer Sportgericht ab diesem Datum eröffnet". Da das vorliegende Verfahren bereits vorher eröffnet wurde, findet das VerfRegl Anwendung. 7. Das VerfRegl kennt keine Wiedererwägung, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch mangels reglementarischer Grundlage nicht eingetreten werden kann.