4. SSI wurde nicht eingeladen, zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. III. Würdigung 5. Die angeschuldigte Person richtete ihre Eingabe vom 20. März 2025 an das Schweizer Sportgericht und verlangte darin die Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids vom 3. März 2025 (S. 19).