Darin verlangte die angeschuldigte Person sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 3. März 2025 mit der Begründung, dass die E-Mails des Schweizer Sportgerichts, mit welchen ihm alle Verfügungen und Mitteilungen des Schweizer Sportgerichts mitgeteilt wurden, im Junkmail Ordner gelandet seien, der E-Mails nach 30 Tagen automatisch löscht und er diese deshalb nie zu Gesicht erhalten habe. Er habe am 11. März 2025 vom Schweizer Turnverband den Entscheid des Schweizer Sportgerichts vom 3. März 2025 zugeschickt bekommen und zum ersten Mal davon erfahren.