Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte die angeschuldigte Person beim Schweizer Sportgericht ein Schreiben ein mit dem Betreff: "Anfechtung des Urteils vom 03.03.2025 in der Sache SSG 2024/E/16 - SSI v. A._____". Darin verlangte die angeschuldigte Person sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 3. März 2025 mit der Begründung, dass die E-Mails des Schweizer Sportgerichts, mit welchen ihm alle Verfügungen und Mitteilungen des Schweizer Sportgerichts mitgeteilt wurden, im Junkmail Ordner gelandet seien, der E-Mails nach 30 Tagen automatisch löscht und er diese deshalb nie zu Gesicht erhalten habe.