85. SSI war während dem gesamten vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Überdies hat SSI auch sonst nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll. 86. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen. 6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO). 16 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: