81. Da den Feststellungen und Anträgen von SSI praktisch vollumfänglich gefolgt werden kann und die angeschuldigte Person schuldig gesprochen wird, werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.00 vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt. B. Parteikostenersatz 82. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.