76. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert dem Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 und Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic über seine Entscheide informiert. 77. Das Schweizer Sportgericht wird auf die entsprechenden Anträge nicht eintreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten