8.2 Ethik-Statut im kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit dem Namen der Person, nicht zulässt. Darüber hinaus und in Anbetracht der Unabhängigkeit der Disziplinarstelle (d.h. das Schweizer Sportgericht) von der nationalen Meldestelle (d.h. SSI) (und umgekehrt) und ihrer jeweiligen Rolle im Hinblick auf die SpoFöV ist es nicht Aufgabe des Schweizer Sportgerichts, SSI Anweisungen für seine externe Kommunikation zu erteilen.