72. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 25 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen kann, die in den Reglementen der Dachorganisation vorgesehen sind (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff 2 SpoFöV i.V.m die Änderungen der Sportförderungsverordnung: