71. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut 2022 es nicht zulässt, die angeschuldigte Person zur Erstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.