Die angeschuldigte Person habe das Verfahren kaum und die Vorwürfe höchstens vordergründig ernst genommen und schlecht kooperiert. Zudem habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt. Seine mangelhafte 5 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).