70. Zur Begründung bringt SSI im Untersuchungsbericht vor, angesichts des überschaubaren Sachverhalts, der Einstellung der Opfer zum Verfahren und aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen habe SSI im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zunächst eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Eine solche hätte wesentlich weniger Kosten verursacht, hätte doch auf die formelle Eröffnung der Untersuchung, wie auch auf die Erstellung eines Untersuchungsberichts und die weiteren Schritte verzichtet werden können. Die angeschuldigte Person habe das Verfahren kaum und die Vorwürfe höchstens vordergründig ernst genommen und schlecht kooperiert.