67. Das SSI wird ersucht, zu kontrollieren, ob die angeschuldigte Person das Coaching innerhalb eines Jahres absolviert hat. Falls die angeschuldigte Person innert eines Jahres kein Coaching absolviert hat, hat SSI die geeigneten Massnahmen gestützt auf Art. 6.5 lit. a Ethik-Statut 2025 zu treffen. 3. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI 68. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI5 kann SSI vor der DK Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement anwendet.