65. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren und in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht ausserdem zum Schluss, dass eine Sperre für die Dauer von einem Jahr beginnend ab der Zustellung dieses Entscheids für jegliche Teilnahme an oder Tätigkeit vor Ort bei sportlichen Anlässen, Lagern, Wettkämpfen, Trainings und ähnlichen sportlichen Veranstaltungen im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik- Statut zielführend und angemessen ist. Die von SSI beantragte Beschränkung der Sperre auf Anlässe, an welchen (weibliche) Athletinnen teilnehmen können, erweist sich hingegen als nicht praktikabel.