Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person bereits bei der Befragung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens uneinsichtig und unkooperativ war (vgl. dazu auch die ausführliche Prozessgeschichte im Untersuchungsbericht), zuletzt der Hauptverhandlung fernblieb und keinerlei Einsicht oder Reue zeigte. Er zeigte auch keine Anstrengungen zur Wiedergutmachung. • Strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich. 62. Angesichts der vorliegenden Umstände ist zunächst eine Busse von CHF 1000.00 nach Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut auszusprechen.