Strafschärfend ist zu werten, dass mehrere Minderjährige von den sexuellen Belästigungen der angeschuldigten Person betroffen waren, die in einem hierarchischen Unterordnungsverhältnis zur angeschuldigten Person standen. • Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person bereits bei der Befragung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens uneinsichtig und unkooperativ war (vgl. dazu auch die ausführliche Prozessgeschichte im Untersuchungsbericht), zuletzt der Hauptverhandlung fernblieb und keinerlei Einsicht oder Reue zeigte.