61. In Bezug auf mögliche weitere strafmildernde und -verschärfende Punkte im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gelangt das Schweizer Sportgericht nach Abwägung aller Argumente zu folgendem Ergebnis: • Strafschärfend ist zu werten, dass mehrere Minderjährige von den sexuellen Belästigungen der angeschuldigten Person betroffen waren, die in einem hierarchischen Unterordnungsverhältnis zur angeschuldigten Person standen.