16-jährigen Mädchen. Nicht nur von einer erwachsenen Person mit Wertungs- bzw. Kampfrichterbrevet sowie Erfahrung als Ersatz-Jugi-Leiter, sondern von jeder volljährigen und urteilsfähigen Person wird beim Umgang mit Jugendlichen ein anständiges und sexuell nicht belästigendes Verhalten erwartet. Die angeschuldigte Person hat zur eigenen Belustigung und Befriedigung die sexuelle Integrität der drei Mädchen verletzt. Die jüngeren beiden Mädchen waren nicht im Stande, sich adäquat zu wehren. Die klaren Äusserungen von E.___