60. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der sexuellen Integrität nach Art. 2.1.4 Ethik-Statut und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut handelt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als erheblich zu werten. Das Verhalten der angeschuldigten Person verletzte die sexuelle Integrität von drei 15- resp. 16-jährigen Mädchen.