12 • Verschärfend sei darüber hinaus der Umstand zu werten, dass von den Verstössen mehrere Turnerinnen betroffen gewesen seien. • Das unkooperative Verhalten der angeschuldigten Person im Verfahren sei ebenfalls negativ zu werten. • Mildernde Faktoren seien nicht ersichtlich - weder habe sich der Beschuldigte einsichtig noch reuig verhalten. 58. Die angeschuldigte Person blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und äusserte sich nicht zur Frage der Sanktion.