• Verschärfend sei zu werten, dass die angeschuldigte Person sich als zugeteilte Ansprechperson und einziger brevetierter Wertungs- bzw. Kampfrichter auf dem Platz in einer gewissen Machtposition befunden habe und sich der hierarchischen Unterordnung der betroffenen Turnerinnen bewusst gewesen sei. • Ebenfalls verschärfend zu werten sei, dass minderjährige Turnerinnen betroffen gewesen seien.