53. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht deshalb zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person den Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfüllen und die sexuelle Integrität von E._____, D._____ und C._____ im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut beeinträchtigten. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches