Wenig überzeugend ist überdies seine Aussage, andere Personen vor Ort hätten die Äusserungen sicher mitbekommen, da die Mädchen und die angeschuldigte Person gemäss übereinstimmenden Skizzen der Mädchen in ca. 40m Entfernung von der Wurfbühne am anderen Ende des Wurffelds beim Sonnenschirm resp. auf dem Wurffeld standen. 51. Zusammengefasst ist den Aussagen der jungen Frauen vollumfänglich Glauben zu schenken. Es gilt daher als erstellt, dass die angeschuldigte Person entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Mädchen mehrfach die in Rz. 24 zitierten sexuell belästigenden Aussagen tätigte.