Alle drei Frauen differenzierten jeweils genau, ob eine Aussage der angeschuldigten Person gegen sie selbst gerichtet war, ob sie sie selbst gehört oder von der Kollegin berichtet erhalten hatten und erklärten auch, dass sie aufgrund des Zeitablaufs nicht garantieren könnten, dass die Äusserungen der angeschuldigten Person genau in der berichteten Reihenfolge stattgefunden hätten. Die berichteten Aussagen wirken im geschilderten Ablauf, im Zusammenhang mit der Tätigkeit sowie in Bezug auf die geschilderte Reaktion der angeschuldigten Person stimmig und kongruent.