Kleinere Abweichungen in den spontanen Berichten, anstelle von gleichförmig eingeübten Sätzen, sprechen dabei für die Glaubwürdigkeit der Aussagen. Alle drei Frauen differenzierten jeweils genau, ob eine Aussage der angeschuldigten Person gegen sie selbst gerichtet war, ob sie sie selbst gehört oder von der Kollegin berichtet erhalten hatten und erklärten auch, dass sie aufgrund des Zeitablaufs nicht garantieren könnten, dass die Äusserungen der angeschuldigten Person genau in der berichteten Reihenfolge stattgefunden hätten.