44. Zu prüfen ist vorliegend, ob die angeschuldigte Person gegenüber den mutmasslichen Opfern anlässlich des W._____ Kantonalturnfests in der Rolle als brevetierter Wertungs- bzw. Kampfrichter und Ansprechperson mehrfach sexuell belästigende Aussagen tätigte und sie unangemessen mit Blicken mass, so beispielsweise durch Anstarren des Dekolletés oder des Gesässes.