che Form von Nötigung zu sexuellen Handlungen, insbesondere Vergewaltigung, das Zeigen, Übersenden oder Herstellen von pornografischem Material (z.B. Bilder, Filme), Ermunterung zu sexuell unangemessenem Verhalten, das Zurschaustellen von Geschlechtsteilen oder Masturbation". 42. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend ist im Folgenden der vorgeworfene Vorfall unter dem Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen: