38. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestritten Mitglied und beauftragter Wertungs- bzw. Kampfrichter des TV X._____. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a und g Ethik-Statut erfasst.