27. Die Vorbringen der angeschuldigten Person im Untersuchungsverfahren lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Die angeschuldigte Person erklärte, sich nicht an die drei jungen Frauen erinnern zu können. Auf Vorhalt der diversen Aussagen, welche er gemäss den Schilderungen der Mädchen getätigt haben soll, erklärte er entweder, sich nicht erinnern zu können oder diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Er ergänzte jeweils, sich auch nicht vorstellen zu können, solche Aussagen getätigt zu haben. Zur beantragten Sanktion äusserte er sich nicht.