26. ln Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme wertete SSI verschärfend, dass die angeschuldigte Person sich als zugeteilte Ansprechperson und einziger brevetierter Wer- tungs- bzw. Kampfrichter auf dem Platz in einer gewissen Machtposition befunden habe und sich der hierarchischen Unterordnung der betroffenen Turnerinnen bewusst gewesen sei. Sodann sei verschärfend zu berücksichtigen, dass mehrere minderjährige Turnerinnen betroffen gewesen seien, sowie das unkooperative Verhalten der angeschuldigten Person. Mildernde Faktoren seien nicht ersichtlich. B. Die Position der angeschuldigten Person