16. Am 2. Dezember 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 16. Dezember 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als vollständig erachte und setzte ihnen eine Frist von