Mit gleichem Schreiben vom 3. September 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem Schweizerischen Turnerverband (STV) als nationaler Sportverband eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren beantragen zu können.