72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen." 12. Mit Eröffnungsschreiben vom 3. September 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 eingestellt habe und dass sämtliche Kompetenzen an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien.