{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/78", "Zeit UTC": "25.07.2025 00:04:10", "Checksum": "63b80561793c0f7664766fb0aa19fd01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n10. Vorliegend wird die Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids SSG 2024/E/16 vom 3.\nMärz 2025 verlangt, welcher gemäss Art. 24 Abs. 1 VerfRegl beim TAS gemäss dessen\nSchiedsordnung angefochten werden könnte. Gemäss den Informationen des Schweizer\nSportgerichts hat die angeschuldigte Person den Entscheid beim TAS angefochten. Der\nEntscheid ist folglich noch nicht rechtskräftig und es ist fraglich, ob deshalb die Revision\ngegen diesen Entscheid überhaupt zulässig wäre.\n\n11. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da das Schweizer Sportgericht auf das\nRevisionsgesuch ohnehin nicht eintreten könnte, bzw. dieses abzuweisen sein wäre. Wie\nvorstehend ausgeführt, ist die Revision gegen einen Entscheid nur unter eng\numschriebenen Voraussetzungen möglich, welche im Revisionsgesuch der entsprechenden\nPartei substantiiert auszuführen sind.\n\n12. Im Gesuch vom 20. März 2025 trägt die angeschuldigte Person keine Revisionsgründe\ngemäss Art. 328 ZPO vor. Solche sind auch aufgrund der Aktenlage nicht im Geringsten\nersichtlich. Folglich könnte das Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2025 auch nicht als\nRevisionsgesuch entgegengenommen werden.\n\n13. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die ZPO das Institut der\nWiedererwägungen grundsätzlich nicht kennt, bzw. lediglich in Bezug auf prozessleitende\nVerfügungen sowie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendet. Es ist\nausgeschlossen, dass ein Entscheid gemäss Art. 236 ZPO in Wiedererwägung gezogen\nwerden kann. Da es sich beim Entscheid SSG 2024/E/16 vom 3. März 2025 offensichtlich\nnicht um eine prozessleitende Verfügung handelt, scheidet eine Wiedererwägung auch vor\ndiesem Hintergrund aus.\n\n3\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n14. Vor diesem Hintergrund unterliegt die angeschuldigte Person mit ihrem Gesuch um\nAufhebung bzw. Abänderung bzw. ihrem Revisionsgesuch gegen den Entscheid SSG\n2024/E/16 vom 3. März 2025 vollumfänglich. Angesichts der Umstände des Verfahrens\nund der begrenzten Tragweite des Revisionsgesuchs, worauf im Wesentlichen nicht\neingetreten werden kann, rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten\naufzuerlegen.\n\n15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung an\ndie Parteien abzusehen.\n\n4\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Das Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen\nausgerichtet.\n\nBern\nDatum: 17. April 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nRoy Levy\nVorsitzender Richter\n\nSabrina Schelbert Benvenuto Savoldelli\nRichterin Richter\n\n5\n"}