{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n 1\nI. Entscheid vom 3. März 2025\n1. Am 3. März 2025 eröffnete das Schweizer Sportgericht im Verfahren SSG 2024/E/16\nbetreffend die Gesuchsgegnerin (\"SSI\") gegen den Gesuchsteller (\"angeschuldigte Person\")\nden Parteien den Entscheid. Gemäss diesem Entscheid stellte das Schweizer Sportgericht\nfest, dass sich die angeschuldigte Person eines Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts\n2022 schuldig gemacht habe und sperrte die angeschuldigte Person deswegen im Sinne\nvon Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut 2022 für die Dauer eines Jahres von jeglicher\nTeilnahme an oder Tätigkeit vor Ort bei sportlichen Anlässen, Lagern, Wettkämpfen,\nTrainings und ähnlichen sportlichen Veranstaltungen. Zudem auferlegte das Gericht der\nangeschuldigten Person eine Busse von CHF 1'000.00 im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e\nEthik-Statut 2022 und verpflichtete sie, auf eigene Kosten ein Coaching im Umfang von\nfünf Lektionen à mind. 45min zu absolvieren (Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2022).\n\n2. Des Weiteren setzte das Schweizer Sportgericht die Verfahrenskosten auf CHF 750.00 fest\nund auferlegte diese vollumfänglich der angeschuldigten Person. Zudem stellte das\nSchweizer Sportgericht weiter fest, dass aufgrund der Verurteilung der angeschuldigten\nPerson von einer Parteientschädigung abgesehen werde.\n\nII. Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids\nvom 20. März 2025\n3. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte die angeschuldigte Person beim Schweizer\nSportgericht ein Schreiben ein mit dem Betreff: \"Anfechtung des Urteils vom 03.03.2025 in\nder Sache SSG 2024/E/16 - SSI v. A._____\". Darin verlangte die angeschuldigte Person\nsinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 3. März 2025 mit der Begründung, dass\ndie E-Mails des Schweizer Sportgerichts, mit welchen ihm alle Verfügungen und\nMitteilungen des Schweizer Sportgerichts mitgeteilt wurden, im Junkmail Ordner gelandet\nseien, der E-Mails nach 30 Tagen automatisch löscht und er diese deshalb nie zu Gesicht\nerhalten habe. Er habe am 11. März 2025 vom Schweizer Turnverband den Entscheid des\nSchweizer Sportgerichts vom 3. März 2025 zugeschickt bekommen und zum ersten Mal\ndavon erfahren. Erst dann habe er in seinem Spamordner nachgeschaut und ein E-Mail des\nSchweizer Sportgerichts gefunden. Er macht geltend, dass sein rechtliches Gehör verletzt\nworden sei. Er habe zwar im Untersuchungsverfahren die E-Mails von SSI erhalten, jedoch\nseien die E-Mails des Schweizer Sportgerichts jedes Mal im Junkordner gelandet und er\nhabe sie deshalb nicht gesehen. Aus diesem Grund habe er auch nie reagiert und am\nVerfahren nicht teilgenommen.\n\n4. SSI wurde nicht eingeladen, zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen.\n\nIII. Würdigung\n5. Die angeschuldigte Person richtete ihre Eingabe vom 20. März 2025 an das Schweizer\nSportgericht und verlangte darin die Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids vom 3.\nMärz 2025 (S. 19).\n\n6. Das damals geltende Verfahrensreglement des Schweizer Sportgerichts vom 1. Juli 2024\n(VerfRegl) hält in Art. 24 fest, dass Entscheide des Schweizer Sportgerichts beim Tribunal\nArbitral du Sport (TAS) anzufechten sind. Auf diese Rechtsmittelbelehrung wurde in der\nMitteilung des Entscheids des Schweizer Sportgerichts vom 3. März 2025 ausdrücklich\nhingewiesen. Die neue Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, die am 1. März 2025\n\n2\nin Kraft getreten ist, findet auf dieses Verfahren keine Anwendung, da in den\nÜbergangsbestimmungen (Art. 50) steht: \"Die vorliegende Schiedsordnung tritt am 1. März\n2025 in Kraft und findet Anwendung auf sämtliche Verfahren, die das Schweizer\nSportgericht ab diesem Datum eröffnet\". Da das vorliegende Verfahren bereits vorher\neröffnet wurde, findet das VerfRegl Anwendung.\n\n7. Das VerfRegl kennt keine Wiedererwägung, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch\nmangels reglementarischer Grundlage nicht eingetreten werden kann.\n\n8. Ergänzend bleibt auszuführen, dass das Gesuch der angeschuldigten Person vom 20. März\n2025 auch nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen werden könnte.\n\n9. Gemäss Art. 26 VerfRegl finden die Bestimmungen der schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO) ergänzend Anwendung, wenn das VerfRegl keine Bestimmung\nenthält. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte\nInstanz in der Sache entscheiden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids\nverlangen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende\nBeweismittel findet, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (lit. a),\nein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil\nder betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b) oder die Partei geltend\nmacht, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich\nunwirksam sind (lit. c). Ferner könnte eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 2 ZPO verlangt\nwerden, sofern unter anderem ein Entscheid des Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte vorliegt, in welchem die Verletzung der EMRK festgestellt wurde und die\nRevision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.\n\n"}