{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n 15\n79. Der vorliegende Sachverhalt war überschaubar und wies in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität auf. Die Hauptverhandlung fand als Videokonferenz statt und es\nmussten keine Zeugen einvernommen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des\nVerfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n80. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO6 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n81. Da den Feststellungen und Anträgen von SSI praktisch vollumfänglich gefolgt werden kann\nund die angeschuldigte Person schuldig gesprochen wird, werden die Verfahrenskosten in\nHöhe von CHF 750.00 vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n82. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne\nvon Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.\n\n83. SSI beantragte die Erstattung ihrer Parteienkosten in Höhe von CHF 750.\n\n84. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im\nSinne der SpoFöV, (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur\nErfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.\n\n85. SSI war während dem gesamten vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Überdies hat SSI auch sonst nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen, inwiefern\ndas Verhalten der Beschwerdeführerin bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende\nKosten verursacht haben soll.\n\n86. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.\n\n6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n16\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Die angeschuldigte Person wird mehrerer Verstösse gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut 2022, begangen am 24. Juni 2023, für schuldig erklärt.\n\n2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut 2022 ab der\nZustellung dieses Entscheids für die Dauer eines Jahres von jeglicher Teilnahme an oder Tätigkeit vor Ort bei sportlichen Anlässen, Lagern, Wettkämpfen, Trainings und ähnlichen sportlichen Veranstaltungen gesperrt.\n\n3. Der angeschuldigten Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut 2022 eine\nGeldbusse von CHF 1000.00 auferlegt.\n\n4. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2022 verpflichtet, auf\neigene Kosten ein Coaching im Umfang von fünf Lektionen à mind. 45min zu absolvieren Das\nCoachingangebot muss von Swiss Sport Integrity genehmigt werden.\n\n5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und\nvollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt.\n\n6. Die weiteren Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\n3. März 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nRoy Levy\nVorsitzender Richter\n\nSabrina Schelbert Benvenuto Savoldelli\nRichterin Richter\n\n17\nSSG 2024/E/16 - SSI v. A._____ / Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung\ndes Entscheids\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Winterthur\nRichterin: Sabrina Schelbert, Juristin, Bern\nRichter: Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt und Notar, Olten\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nA._____\n\n- Gesuchsteller -\n\nund\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst\n\n- Gesuchsgegnerin -\n\n"}