{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n66. Hingegen ist entgegen dem Antrag von SSI eine Verknüpfung der Sperre und des Coachings\nnicht möglich. Das Ethik-Statut 2022 enthält keine Rechtsgrundlage für eine solche Verknüpfung, dass die Sperre erst dann aufgehoben wird, wenn das Coaching absolviert wurde. Dies\nkönnte zu einer lebenslangen Sperre führen und ist im Ethik-Statut 2022 nicht vorgesehen.\n\n67. Das SSI wird ersucht, zu kontrollieren, ob die angeschuldigte Person das Coaching innerhalb\neines Jahres absolviert hat. Falls die angeschuldigte Person innert eines Jahres kein Coaching\nabsolviert hat, hat SSI die geeigneten Massnahmen gestützt auf Art. 6.5 lit. a Ethik-Statut\n2025 zu treffen.\n\n3. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI\n\n68. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI5 kann SSI vor der DK Anträge zur Überbürdung der Kosten\ndes Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht\ngemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement anwendet.\n\n69. Im Untersuchungsbericht vom 20. August 2024 sowie in der Hauptverhandlung beantragte\nSSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der\nHöhe von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.\n\n70. Zur Begründung bringt SSI im Untersuchungsbericht vor, angesichts des überschaubaren\nSachverhalts, der Einstellung der Opfer zum Verfahren und aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen habe SSI im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zunächst eine einvernehmliche\nLösung angestrebt. Eine solche hätte wesentlich weniger Kosten verursacht, hätte doch auf\ndie formelle Eröffnung der Untersuchung, wie auch auf die Erstellung eines Untersuchungsberichts und die weiteren Schritte verzichtet werden können. Die angeschuldigte Person\nhabe das Verfahren kaum und die Vorwürfe höchstens vordergründig ernst genommen und\nschlecht kooperiert. Zudem habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt. Seine mangelhafte\n\n5\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).\n\n14\nKooperation, bspw. bezüglich der Bearbeitung und Rücksendung des Protokolls, habe unnötig Ressourcen gebunden. lnsofern erscheine es angezeigt, ihm die Kosten des Verfahrens zu\neinem empfindlichen Anteil aufzuerlegen.\n\n71. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1\nlit. g Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das\nzum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut 2022 es nicht zulässt, die angeschuldigte Person\nzur Erstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.\n\n72. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht,\ndass Art. 25 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle\nim Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen\nkann, die in den Reglementen der Dachorganisation vorgesehen sind (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit.\na Ziff 2 SpoFöV i.V.m die Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen des\nBundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18).\n\n73. Das Schweizer Sportgericht weist diesen Antrag von SSI daher ab.\n\n4. Öffentlichkeit und Mitteilungen\n\n74. SSI beantragt, SSI sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu informieren. Zudem sei Swiss Olympic mit dem begründeten Entscheid des\nSchweizer Sportgerichts zu bedienen. Das Bundesamt für Sport sei mit dem Dispositiv des\nEntscheids zu bedienen.\n\n75. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1\nlit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut im kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht\nfest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit dem Namen\nder Person, nicht zulässt. Darüber hinaus und in Anbetracht der Unabhängigkeit der Disziplinarstelle (d.h. das Schweizer Sportgericht) von der nationalen Meldestelle (d.h. SSI) (und\numgekehrt) und ihrer jeweiligen Rolle im Hinblick auf die SpoFöV ist es nicht Aufgabe des\nSchweizer Sportgerichts, SSI Anweisungen für seine externe Kommunikation zu erteilen.\n\n76. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur\nAufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und\ninformiert dem Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 2 lit. b Ziff.\n3 und Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic\nüber seine Entscheide informiert.\n\n77. Das Schweizer Sportgericht wird auf die entsprechenden Anträge nicht eintreten.\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n78. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n"}