{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n 12\n• Verschärfend sei darüber hinaus der Umstand zu werten, dass von den Verstössen\nmehrere Turnerinnen betroffen gewesen seien.\n• Das unkooperative Verhalten der angeschuldigten Person im Verfahren sei ebenfalls\nnegativ zu werten.\n• Mildernde Faktoren seien nicht ersichtlich - weder habe sich der Beschuldigte einsichtig noch reuig verhalten.\n\n58. Die angeschuldigte Person blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und äusserte\nsich nicht zur Frage der Sanktion.\n\n59. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2\nEthik-Statut zu folgendem Ergebnis:\n\n60. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich\nbei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der sexuellen Integrität nach Art. 2.1.4 Ethik-Statut und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut\nhandelt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in\ncasu als erheblich zu werten. Das Verhalten der angeschuldigten Person verletzte die sexuelle Integrität von drei 15- resp. 16-jährigen Mädchen. Nicht nur von einer erwachsenen\nPerson mit Wertungs- bzw. Kampfrichterbrevet sowie Erfahrung als Ersatz-Jugi-Leiter, sondern von jeder volljährigen und urteilsfähigen Person wird beim Umgang mit Jugendlichen\nein anständiges und sexuell nicht belästigendes Verhalten erwartet. Die angeschuldigte Person hat zur eigenen Belustigung und Befriedigung die sexuelle Integrität der drei Mädchen\nverletzt. Die jüngeren beiden Mädchen waren nicht im Stande, sich adäquat zu wehren. Die\nklaren Äusserungen von E._____, er solle mit seinem Verhalten auch mit Hinblick auf ihr\njugendliches Alter aufhören, beeindruckten die angeschuldigte Person nicht weiter. Seine\nobszöne Verhaltensweise findet keine Legitimation oder entschuldigenden Gründe.\n\n61. In Bezug auf mögliche weitere strafmildernde und -verschärfende Punkte im Sinne von\nArt. 6.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gelangt das Schweizer Sportgericht nach Abwägung aller\nArgumente zu folgendem Ergebnis:\n• Strafschärfend ist zu werten, dass mehrere Minderjährige von den sexuellen Belästigungen der angeschuldigten Person betroffen waren, die in einem hierarchischen\nUnterordnungsverhältnis zur angeschuldigten Person standen.\n• Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person bereits bei der\nBefragung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens uneinsichtig und unkooperativ\nwar (vgl. dazu auch die ausführliche Prozessgeschichte im Untersuchungsbericht), zuletzt der Hauptverhandlung fernblieb und keinerlei Einsicht oder Reue zeigte. Er\nzeigte auch keine Anstrengungen zur Wiedergutmachung.\n• Strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich.\n\n62. Angesichts der vorliegenden Umstände ist zunächst eine Busse von CHF 1000.00 nach\nArt. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut auszusprechen.\n\n63. Das Schweizer Sportgericht hält weiter in Übereinstimmung mit SSI ein Coaching auf eigene\nKosten im Umfang von fünf Coaching-Stunden à mind. 45min nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-\nStatut für angezeigt. Im Rahmen dieses Coachings soll sich die angeschuldigte Person mit\nden Grundlagen eines angemessenen Umgangs mit (minderjährigen) Mädchen/Frauen, insbesondere betreffend angemessene Kommunikation ohne sexuell annotierte Inhalte resp.\nsexueller Gewalt, sowie mit dem eigenen diesbezüglichen Verhalten auseinandersetzen.\n\n13\nDabei hat die angeschuldigte Person den Untersuchungsbericht der SSI sowie den vorliegenden Entscheid durch SSI der/dem betreffenden Coach:in vorzulegen und sich zum Voraus\ndie Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von SSI bestätigen zu lassen. Den Nachweis des erfolgreich absolvierten Coachings hat die angeschuldigte Person ebenfalls gegenüber SSI zu erbringen.\n\n64. Gerade in Anbetracht des noch relativ jungen Alters der angeschuldigten Person erachtet es\ndas Schweizer Sportgericht jedoch als sehr wichtig, dass dieser den angemessenen Umgang\nmit (minderjährigen) Mädchen/Frauen möglichst bald lernt.\n\n65. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren und in Anbetracht der vorangehenden\nAusführungen kommt das Schweizer Sportgericht ausserdem zum Schluss, dass eine Sperre\nfür die Dauer von einem Jahr beginnend ab der Zustellung dieses Entscheids für jegliche\nTeilnahme an oder Tätigkeit vor Ort bei sportlichen Anlässen, Lagern, Wettkämpfen, Trainings und ähnlichen sportlichen Veranstaltungen im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-\nStatut zielführend und angemessen ist. Die von SSI beantragte Beschränkung der Sperre auf\nAnlässe, an welchen (weibliche) Athletinnen teilnehmen können, erweist sich hingegen als\nnicht praktikabel. In der Realität wäre eine solche Beschränkung sehr schwierig umzusetzen,\nda auch bei ausschliesslich männlichen Athleten vorbehaltenen Wettkämpfen nicht ausgeschlossen werden kann, dass z.B. weibliche Kampfrichterinnen oder Hilfspersonen vor Ort\nanwesend sein werden.\n\n"}