{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n51. Zusammengefasst ist den Aussagen der jungen Frauen vollumfänglich Glauben zu schenken.\nEs gilt daher als erstellt, dass die angeschuldigte Person entgegen dem ausdrücklichen\nWunsch der Mädchen mehrfach die in Rz. 24 zitierten sexuell belästigenden Aussagen tätigte.\n\n52. Dieses Verhalten lässt sich ohne Weiteres unter Art. 2.1.4 Ethik-Statut subsumieren. Namentlich die Äusserungen der angeschuldigten Person stellen berührungsloses Verhalten\nsexueller Natur ohne Zustimmung der Betroffenen dar, nämlich sexuelle Belästigung und\nBemerkungen über körperliche Vorzüge sowie obszöne und sexistische Redensweisen.\n\n53. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht deshalb zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person den Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfüllen und\ndie sexuelle Integrität von E._____, D._____ und C._____ im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut\nbeeinträchtigten.\n\nB. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Grundsätzliches\n\n54. Der Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar\n(vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.\n\n11\n2. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung\n\n55. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer\nvorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden\nAbberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden\noder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu\nCHF 50’000.00 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen\nausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht\nnach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein\nzeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.\n\n56. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-\nStatut. Demnach sind nach Abs. 1 \"alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden\nWirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder\ndes Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des\nVerschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre\noder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses\". Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn die\nTäterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit\nder von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt\noder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten\neiner minderjährigen Person begangen worden ist\". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3\nEthik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder\nReue, insbesondere tätige Reue, zeigt\".\n\n57. SSI beantragt, es sei der angeschuldigten Person eine Geldbusse in Höhe von mindestens\nCHF 1'000.00 aufzuerlegen. Weiter sei der angeschuldigten Person für die Dauer von mindestens einem Jahr jegliche Tätigkeit als Wertungs- oder Kampfrichter oder sonstige Hilfeleistungen vor Ort anlässlich von Sportveranstaltungen zu untersagen. Für die gleiche Dauer\nsei der angeschuldigten Person die Teilnahme an Sportveranstaltungen, bei welchen (weibliche) Athletinnen teilnehmen können, zu untersagen. Die angeschuldigte Person sei zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching im Umfang von fünf Lektionen à mind. 45min zu\nabsolvieren, in welchem er sich mit dem angemessenen Umgang mit (weiblichen) Sportlerinnen auseinandersetzt. Dabei sei er zu verpflichten, den Untersuchungsbericht von SSI sowie den Entscheid des Schweizer Sportgerichts durch SSI der/dem betreffenden Coach:in\nvorlegen zu lassen, sowie sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von SSI bestätigen zu lassen. Die zu verhängende Sperre sei nach Ablauf der einjährigen\nMindestdauer nur aufzuheben, sofern die angeschuldigte Person den Nachweis gegenüber\nSSI erbringt, das Coaching erfolgreich absolviert zu haben.\n\nZur Bemessung der Sanktion führte SSI Folgendes aus:\n\n• Verschärfend sei zu werten, dass die angeschuldigte Person sich als zugeteilte Ansprechperson und einziger brevetierter Wertungs- bzw. Kampfrichter auf dem Platz\nin einer gewissen Machtposition befunden habe und sich der hierarchischen Unterordnung der betroffenen Turnerinnen bewusst gewesen sei.\n• Ebenfalls verschärfend zu werten sei, dass minderjährige Turnerinnen betroffen gewesen seien.\n\n"}