{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n49. Die Aussagen der drei jungen Frauen sind detailreich, lebendig und decken sich weitgehend.\nZwar weichen ihre Aussagen in Bezug auf den Wortlaut der Äusserungen der angeschuldigten Person teilweise marginal voneinander ab, inhaltlich geht es aber immer um die gleichen\nThemenkreise (\"Täfeli\" tiefer reinstecken; Linie auflecken; Flachlegen; Blicke in Ausschnitt\nund aufs Gesäss usw.). Dabei decken sich auch die Aussagen anlässlich der Erstkontakte via\nTelefon mit den späteren formellen Aussagen, ohne dass eine Aggravation stattfände. Kleinere Abweichungen in den spontanen Berichten, anstelle von gleichförmig eingeübten Sätzen, sprechen dabei für die Glaubwürdigkeit der Aussagen. Alle drei Frauen differenzierten\njeweils genau, ob eine Aussage der angeschuldigten Person gegen sie selbst gerichtet war,\nob sie sie selbst gehört oder von der Kollegin berichtet erhalten hatten und erklärten auch,\ndass sie aufgrund des Zeitablaufs nicht garantieren könnten, dass die Äusserungen der angeschuldigten Person genau in der berichteten Reihenfolge stattgefunden hätten. Die berichteten Aussagen wirken im geschilderten Ablauf, im Zusammenhang mit der Tätigkeit sowie in Bezug auf die geschilderte Reaktion der angeschuldigten Person stimmig und kongruent. Glaubhaft erscheinen auch die unsicheren Reaktionen der jungen Frauen, die sich nicht\nsicher waren, ob das Verhalten der angeschuldigten Person nur Spass und akzeptabel sei,\ndie sich aber zunehmend unwohl fühlten und keine Antwort geben konnten. Alle drei berichteten überdies, dass Diandra sich am meisten von den Äusserungen eingeschüchtert gefühlt habe und dass die Älteste, E._____, am besten habe kontern können, aber dass auch\ndies nichts genützt habe. Die Äusserung der angeschuldigten Person, C._____ solle die\nweisse Linie auflecken, machte für die drei Mädchen zunächst keinen Sinn und so gab\nE._____ an, nicht verstanden zu haben, was er genau damit gemeint habe und nachgefragt\nzu haben. Die Schilderung dieser unüblichen und zum Setting der Wurfanlage passenden\nsexuellen Äusserung, die zwar nicht sofort verständlich war, die die Mädchen aber trotzdem\nals komisch empfunden hatten, spricht weiter für ihre Glaubwürdigkeit. Es ist nicht davon\nauszugehen, dass die Mädchen eine solche Äusserung frei erfunden haben. Es ist auch kein\nMotiv der drei jungen Frauen an einer falschen Anschuldigung ersichtlich. Keine kannte die\nangeschuldigte Person und keine hatte danach persönlichen Kontakt zu ihm. Weiter differenzierten die drei mutmasslichen Opfer zwischen positivem und negativem Verhalten der\nangeschuldigten Person und versuchten nicht, ihn durchgehend in einem schlechten Licht\ndarzustellen, um ihre Glaubwürdigkeit zu untermauern. So erklärten alle, die angeschuldigte\nPerson sei trotz allem nett, witzig, lobend und freundlich gewesen. Er habe ihnen auch einen\nSonnenschirm und Wasser gebracht, sie aufgefordert, Pause zu machen und sie gegenüber\neiner Werferin und deren Reklamation an der Arbeit der Mädchen in Schutz genommen.\nWeiter übertrieben sie auch nicht und behaupteten nie, die angeschuldigte Person habe sie\nzum Beispiel in unangemessener Weise angefasst. Die Meldung wurde erst erstattet, als sie\n\n10\nanderen Turnerinnen von den Vorfällen erzählten und die Oberturnerin die Meldung als angezeigt erachtete. Bis zum Schluss des Untersuchungsverfahrens erklärten die drei jungen\nFrauen sich einverstanden mit einer einvernehmlichen Lösung und forcierten das Verfahren\nnicht.\n\n50. Die Aussagen der angeschuldigten Person wirken demgegenüber wenig überzeugend. So\nbehauptete er, sich überhaupt nicht an die drei jungen Frauen - von ihm bezeichnenderweise abschätzig \"Weiber\" genannt - oder seine Gespräche mit ihnen erinnern zu können\n(bei der Prüfung des Protokolls der Befragung wollte er das Wort \"Weiber\" durch das \"Mädchen\" ersetzen, was SSI ihm jedoch nicht gewährte, da dies nicht dem Wortlaut seiner Antworten bei der Befragung entsprach). Er wisse nicht mehr, ob Männer oder Frauen mit ihm\neingeteilt gewesen seien. Dagegen erinnerte er sich daran, dass die Wurfanlage schief gewesen sei, was zu Problemen bzw. Reklamationen geführt habe, ausserdem, dass sein Kollege F._____ vor Ort gewesen sei und dass er an jenem Tag nach Hause gegangen und nicht\nauf dem Zeltplatz geschlafen habe. Weiter erklärte er, dass die Mädchen nur abstecken\nmussten und nicht dafür verantwortlich gewesen seien, die Wurfgeschosse wieder einzusammeln. Sein angeblich schlechtes Erinnerungsvermögen wirkt selektiv, vorgeschoben und\nunglaubhaft. Weiter wies er daraufhin, Äusserungen wie die ihm vorgeworfenen wenn\nschon spasseshalber gegenüber Kollegen zu tätigen, aber nicht gegenüber Minderjährigen,\nwas seine innere Haltung und Geringschätzung gegenüber Frauen unterstreicht und die Aussagen der Opfer weiter plausibilisiert. Wenig überzeugend ist überdies seine Aussage, andere Personen vor Ort hätten die Äusserungen sicher mitbekommen, da die Mädchen und\ndie angeschuldigte Person gemäss übereinstimmenden Skizzen der Mädchen in ca. 40m Entfernung von der Wurfbühne am anderen Ende des Wurffelds beim Sonnenschirm resp. auf\ndem Wurffeld standen.\n\n"}