{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n41. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit \"Ethikverstösse\", um sodann unter Art. 2.1\nbis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-\nStatut \"Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können\".\nWie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.4\nEthik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung. Unter den Tatbestand von\nArt. 2.1.4 fällt in den Worten des Ethik-Statuts \"jedes berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, bei dem die Zustimmung der betroffenen Person nicht erteilt wurde\noder nicht erteilt werden konnte oder die Zustimmung durch manipulatives Verhalten,\nZwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen erlangt worden ist. Dies umfasst\ninsbesondere sexuelle Belästigungen und Bemerkungen über körperliche Vorzüge und\nSchwächen, obszöne, sexistische Redensweisen, Annäherungen oder Berührungen, Küsse,\nanzügliche Gesten und Zudringlichkeiten, ungewolltes Berühren und Streicheln sowie jegliche Form von Nötigung zu sexuellen Handlungen, insbesondere Vergewaltigung, das Zeigen,\nÜbersenden oder Herstellen von pornografischem Material (z.B. Bilder, Filme), Ermunterung\nzu sexuell unangemessenem Verhalten, das Zurschaustellen von Geschlechtsteilen oder\nMasturbation\".\n\n42. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch\nwurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend ist im Folgenden der vorgeworfene Vorfall\nunter dem Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen:\n\n43. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 2. August\n2024 aus, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem\nVorfall vom 24. Juni 2023 gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut verstossen habe. Eine weitergehende,\ndetaillierte Begründung bzw. Subsumtion in dieser Hinsicht wurde von SSI nicht vorgetragen.\n\n44. Zu prüfen ist vorliegend, ob die angeschuldigte Person gegenüber den mutmasslichen Opfern anlässlich des W._____ Kantonalturnfests in der Rolle als brevetierter Wertungs- bzw.\nKampfrichter und Ansprechperson mehrfach sexuell belästigende Aussagen tätigte und sie\nunangemessen mit Blicken mass, so beispielsweise durch Anstarren des Dekolletés oder des\nGesässes.\n\n45. Für eine ausführliche Zusammenfassung der Aussagen der mutmasslichen Opfer und der\nangeschuldigten Person kann auf die Ausführungen der SSI im Untersuchungsbericht vom\n20. August 2024 verwiesen werden. Weiter sind die telefonischen Erstauskünfte der mutmasslichen Opfer zu berücksichtigen.\n\n46. Die angeschuldigte Person blieb der Hauptverhandlung wie dargelegt fern und brachte keine\nGegenargumente vor.\n\n47. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen über den Beweismassstab zur Feststellung eines ethischen Verstosses. Es ist daher Sache des Gerichts, dies zu bestimmen (vgl. ANTONIO\nRIGOZZI/BRIANNA QUINN, Evidentiary issues before CAS, in: International sports law and jurisprudence of the CAS : 4th CAS and SAV- FSA Conference, Lausanne 2012p. 25 et 29). Die\nRechtsprechung des CAS lässt eine Anwendung des Comfortable-Satisfication-Standards zu,\nwenn das anwendbare Regelwerk nichts anderes vorsieht (vgl. CAS 2009/A/1920, FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA, N. 85).\n\n9\n48. Bei der kritischen Würdigung von Aussagen ist auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die\ninnere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in\nso charakteristischer Weise, wie sie nur von derjenigen zu erwarten ist, die den Vorfall selber\nmiterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation der Beteiligten, Selbstbelastung\noder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten der\nangeschuldigten Person, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich\naber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können. Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen,\nZurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen,\nÜbersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und\nstereotyp wirkende Aussagen (vgl. OGer ZH SB190330-O vom 28. Februar 2020 E. 3.2 m.H.).\n\n"}