{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n34. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten\nper 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die\nRede.\n\n7\n35. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von\nSwiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und\nZuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle\nund die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 28 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das\nSchweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK\nzuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2023 (somit\nnach Inkrafttreten des Ethik-Statuts, aber vor Inkrafttreten der neuen Version des Ethik-Sta-\ntuts 2025) nicht in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in seiner\nVersion 2022 vom 26. November 2022 in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist.\n\n36. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt\nder Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer\nSportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von\nPersonen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).\n\n37. Der Turnverein X._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied des Kantonalverbands W._____ Turnverband (W._____TV). Der W._____TV ist wiederum als Verein\nMitglied beim Schweizerischen Turnverband STV (Statuten TGTV, Art. 4). Der STV ist eine\nOrganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und der Turnverein X._____ eine\nsolche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a und g Ethik-\nStatut gilt dieses unter anderem auch für Mitglieder und Wettkampfrichter einer Sportorganisation.\n\n38. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-\nStatut unbestritten Mitglied und beauftragter Wertungs- bzw. Kampfrichter des TV X._____.\nDamit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1\nAbs. 3 lit. a und g Ethik-Statut erfasst.\n\n39. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss\ndessen Art. 1.2 Abs. 1 \"auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen\nund Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang\nmit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann\". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand als beauftragter Wertungs- bzw. Kampfrichter mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des\nEthik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und\ndessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen.\nDamit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar.\n\n40. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1\nSpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl.\nGemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt\nseines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 3. September 2024 eröffnet wurde, gilt damit die\nFassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024.\n\n8\nVI. Materielles\nA. Verstösse gegen das Ethik-Statut\n\n"}