{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n26. ln Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme wertete SSI verschärfend, dass die\nangeschuldigte Person sich als zugeteilte Ansprechperson und einziger brevetierter Wer-\ntungs- bzw. Kampfrichter auf dem Platz in einer gewissen Machtposition befunden habe und\nsich der hierarchischen Unterordnung der betroffenen Turnerinnen bewusst gewesen sei.\nSodann sei verschärfend zu berücksichtigen, dass mehrere minderjährige Turnerinnen betroffen gewesen seien, sowie das unkooperative Verhalten der angeschuldigten Person. Mildernde Faktoren seien nicht ersichtlich.\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n27. Die Vorbringen der angeschuldigten Person im Untersuchungsverfahren lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Die angeschuldigte Person erklärte, sich nicht an die\ndrei jungen Frauen erinnern zu können. Auf Vorhalt der diversen Aussagen, welche er gemäss den Schilderungen der Mädchen getätigt haben soll, erklärte er entweder, sich nicht\nerinnern zu können oder diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Er ergänzte jeweils, sich\nauch nicht vorstellen zu können, solche Aussagen getätigt zu haben. Zur beantragten Sanktion äusserte er sich nicht.\n\nIV. Zuständigkeit\n28. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten\nim Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im\nSinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten\noder mutmasslichen Missständen.\n\n6\n29. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder\ndes Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der\nStatuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist\ndie \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Sta-\ntut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass\ndie Stiftung Schweizer Sportgericht \"für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr\ndurch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-\nStatut des Schweizer Sports angetragen werden\". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht\nfür sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n30. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Ethik-Statut, welches\nam 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von\npotenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic\n(Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle zu bejahen.\n\n31. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt\nsich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von\nSwiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die \"Beurteilung durch die Disziplinarkammer\" verweist. Wie (dort) unter Traktandum 9 festgehalten, sind gemäss dem\nBeschluss vom 24. November 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und\ndamit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen.\nEntsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig,\nfür welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2\nder Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).\n\n32. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben die Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten.\n\nV. Anwendbares Recht\n33. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic\nper 1. Januar 2022 beschlossen hat.\n\n"}