{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n16. Am 2. Dezember 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung\nunter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 16. Dezember 2024 zu\nunterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das\nGericht die Untersuchung als vollständig erachte und setzte ihnen eine Frist von\n\n4\n10 Arbeitstagen zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren. Weiter wurden die\nParteien darüber informiert, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass\ndas Urteil nach Massgabe des VerfRegl4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte\nder Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde. Schliesslich\nwurde den Parteien Frist gesetzt bis 5. Dezember 2024, um mitzuteilen, ob sie sich mit einer\nVerlängerung des Verfahrens um zwei Monate einverstanden erklären.\n\n17. SSI unterzeichnete die Verfahrensverfügung am 5. Dezember 2024 elektronisch und stellte\nkeine Ergänzungsbegehren. Die angeschuldigte Person liess sich nicht vernehmen.\n\n18. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 verlängerte der Direktor das Verfahren um zwei Monate bis am 3. Februar 2025. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wurde festgehalten, dass\ndie Verlängerung richtigerweise bis zum 3. März 2025 dauert.\n\n19. Am 19. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 9. Januar 2025 um\n16.00 Uhr in Form einer Videokonferenz vorgeladen. Ausserdem wurden die Parteien unter\nanderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten\nFernbleibens und über die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.\n\n20. Am 9. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde\nwährend der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahm an der Verhandlung SSI, vertreten durch Nicolas Chardonnens, teil. Die angeschuldigte Person blieb der Verhandlung fern.\n\n21. SSI hatte die Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen\ndes Gerichts zu beantworten. SSI verwies vollumfänglich auf den Untersuchungsbericht vom\n20. August 2024 und die dort gestellten Anträge. SSI reichte zudem verschiedene Unterlagen\nzu den Akten.\n\nIII. Positionen der Parteien\n22. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen\nder Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente\nder Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in\ndiesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der\nAnsprüche nicht erwähnt werden.\n\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n23. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung können wie folgt zusammenfasst werden:\n\n1. Vorfall vom 24. Juni 2023\n\n24. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person gegenüber den mutmasslichen\nOpfern anlässlich des W._____ Kantonalturnfests in der Rolle als brevetierter Wertungsbzw. Kampfrichter und Ansprechperson mehrfach sexuell belästigende Aussagen getätigt\n\n4\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).\n\n5\nhabe wie, die Mädchen sollten die \"Täfeli\" tiefer in den Boden stecken, bis zum Anschlag,\nwie sie dies von zuhause kennen würden, weil es sonst nicht geil sei, womit er auf Geschlechtsverkehr angespielt habe, dass er die Mädchen wiederholt auf \"Flachlegen\" angesprochen habe, womit er ebenfalls auf Geschlechtsverkehr angespielt habe, dass er einer\nder jungen Frauen angetragen habe, ihr das \"Flachlegen\" zu zeigen, dass er danach gefragt\nhabe, ob die Mädchen einen Freund hätten und bei einem Mädchen habe wissen wollen,\nwas es schon alles mit dem Freund gemacht habe, dass er gefragt habe, ob sie jemanden an\nder Party am Vorabend gefunden bzw. \"aufgerissen\" hätten, dass er zu einem der Mädchen\nbemerkt habe, dass sie die weisse Linie auflecken könne, da sie ja wisse, wie dies gehe, womit er wohl auf Oralverkehr angespielt habe und dass er Bemerkungen bezüglich des Ausschnittes der Mädchen gemacht habe. Sodann erscheine glaubhaft, dass die angeschuldigte\nPerson die Mädchen unangemessen mit Blicken gemessen habe, so beispielsweise durch\nAnstarren des Dekolletés oder des Gesässes. Dies alles habe er im Bewusstsein des jungen\nAlters der Mädchen sowie des Altersunterschieds zwischen ihnen, sowie des Umstands, den\njungen Frauen im Sportkontext hierarchisch übergeordnet zu sein und als deren Ansprechperson zu fungieren, getan. Mit dieser Vorgehensweise habe er bewirkt, dass es den jungen\nFrauen an diesem Nachmittag zunehmend unwohl geworden sei und sie sich beobachtet\nund körperlich ausgestellt gefühlt hätten.\n\n25. Die beschriebenen Handlungen würden eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) darstellen.\n\n2. Sanktion\n\n"}