{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\n11. Am 20. August 2024 ging beim Schweizer Sportgericht ein Untersuchungsbericht von SSI in\nSachen SSI und A._____ betreffend Ethikverstösse mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\"1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein\nVerfahren gegen A._____ zu eröffnen.\n2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.\n3. Es seien durch A._____ begangene Verstösse gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen.\n4. Es sei A._____ für die Dauer von mindestens einem Jahr jegliche Tätigkeit als Wertungsoder Kampfrichter oder für sonstige Hilfeleistungen vor Ort anlässlich von Sportveranstaltungen zu untersagen.\n5. Für die gleiche Dauer sei A._____ die Teilnahme an Sportveranstaltungen, bei welchen\n(weibliche) Athletinnen teilnehmen können, zu sperren.\n6. Es sei A._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching im Umfang von fünf Lektionen à mind. 45min zu absolvieren, in welcher er sich mit den Grundlagen für einen\nangemessenen Umgang mit (weiblichen) Sportlerinnen, insbesondere betreffend angemessene Kommunikation ohne sexuell annotierte Inhalte resp. sexueller Gewalt, auseinandersetzt sowie das eigene diesbezügliche Verhalten gegenüber (weiblichen) Sportlerinnen reflektiert; dabei sei:\n6.1 A._____ zu verpflichten, den vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht durch die Stiftung Swiss Sport lntegrity\nder/dem betreffenden Coach:in vorzulegen zu lassen;\n6.2 A._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von Swiss Sport lntegrity bestätigen zu lassen; bei Bestätigung der Geeignetheit sendet die Stiftung Swiss Sport lntegrity gemäss Ziff. 6.1 dem/der\nCoach:in den Bericht sowie den Entscheid zu.\n7. Die gemäss Anträgen Ziff. 4 und 5 zu verhängende Sperre sei nach Ablauf der einjährigen Mindestdauer nur aufzuheben, sofern A._____ den Nachweis gegenüber der\n\n3\nStiftung Swiss Sport lntegrity erbringt, das Coaching gemäss Antrag Ziff. 6 erfolgreich\nabsolviert zu haben.\n8. Es sei gegenüber A._____ eine Geldbusse in Höhe von mindestens CHF 1'000.00 aufzuerlegen.\n9. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport lntegrity\nseien in Höhe von CHF 1'000 A._____ aufzuerlegen.\n10. Die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht seien A._____ aufzuerlegen.\n11. Unter Vorbehalt anderslauter Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei\nzu Gunsten der Stiftung Swiss Sport lntegrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der\nParteikosten in der Höhe von mindestens CHF 750.00 zu sprechen.\n12. Die Stiftung Swiss Sport lntegrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid\nder Stiftung Schweizer Sportgericht zu informieren.\n13. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht\nzu bedienen.\n14. Das Bundesamt für Sport sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Anwendung\nvon Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen.\"\n12. Mit Eröffnungsschreiben vom 3. September 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und\ninformierte sie unter anderem darüber, dass die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\nihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 eingestellt habe und dass sämtliche Kompetenzen an die\nStiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 3. September 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige\nKammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden\ndie Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die\nMöglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des\nWeiteren wurde dem Schweizerischen Turnerverband (STV) als nationaler Sportverband\neine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum\n24. September 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist\nauch für den STV gelte, falls er Parteistellung beantragen würde.\n\n13. Mit E-Mail vom 7. September 2024 verzichtete der STV auf die Konstituierung als Partei.\n\n14. Mit Eingabe vom 24. September 2024 teilte SSI mit, dass sie vollumfänglich auf den Untersuchungsbericht vom 20. August 2024 verweise.\n\n15. Am 26. September 2024 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Erhalt des\nSchreibens der SSI vom 24. September 2024, wobei er darauf hinwies, dass die angeschuldigte Person innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und der STV auf\ndie Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Mit gleichem Schreiben wurden die Parteien\nausserdem darüber informiert, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des\nVerfahrens übernehmen werde.\n\n"}